Deshalb bringt Der Schwerdtfeger exklusiv die aktuelle Fassung des Grundgeschwätzes für die Bundesrepublik Deutschland. So kann sich jeder Zeitungsleser, Nachrichtenhörer und Wähler davon überzeugen, dass die Grundlagen des poltischen Handelns nicht verloren gegagnen sind und dass die Kontinuität der Ausübung der Staatsvergewalt in Deutschen Landen ungebrochen ist.
Das Präambel-Gebammsel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Geldhabern und Gottesverwaltern und ferner, um die von ihnen bedrängten Menschen unten zu halten, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Profit der Geldhaber zu dienen, hat ein Teil des Deutsche Volkes kraft seiner angemaßten Gewalt dieses Grundgeschwätz für das gesamte Deutsche Volk beschlossen.
Die Geldhaber, Medienfürsten und Politdarsteller in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein haben die Region Neufünfland, bestehend aus den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen aufgekauft und so die Einigkeit gegen die Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgeschwätz für das gesamte Deutsche Volk.
Artikel 1: Menschenbürde; Sonntagsreden; Lach- und Sachzwänge
(1) Die Bürde des Menschen ist auflastbar. Sie zu mehren und zu schweren ist oberstes Ziel und größte Freude aller staatlich Bediensteten gegenüber den Bittstellern vor der staatlichen Gewalt.
(2) Die Minderheit der Menschen, die das Deutsche Volk in den Medien vertritt, bekennt sich darum nur in ihren Sonntagsreden mit salbungsvoller Stimme zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Amen.
(3) Die nachfolgenden zu Grunde liegenden Rechte (später als so genannte »Grundrechte« bezeichnet) binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung so lange, bis sie durch Lach- und Sachzwänge nicht länger tragbar sind. Alle Exemplare dieses Grundgeschwätzes sind als Ringbuchordner herauszugeben, damit sich diese so genannten »Grundrechte« mühelos entfernen lassen.
Artikel 2: Scheinbare Handlungsfreiheit; Pflicht zum körperlichen Funktionieren
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit seine Taten und Lebensäußerungen nicht die hemmungslose Bereicherung der Geldhaber oder die weitere Aufrechterhaltung des politischen Schwindels gefährden. Niemand wird daran gehindert, sich durch Staat und Geldhaber beliebig falten zu lassen, wenn er um seine Existenz bettelt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, solange er sich als Batterie im betrieblichen Produktionsprozess verwursten lässt und so den Reichtum der Reichen mehrt. Ansonsten kann er verhungern. Die Freiheit der Person ist unverbindlich. Diese lächerlichen so genannten »Grundrechte« dürfen auf Grund von Gesetzen weiter reduziert werden, wenn dies erforderlich scheint.
Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichentrechtung; Diskriminierungseinschränkungen
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Wer über ausreichende Mengen Geldes oder die richtigen Freundschaften verfügt, ist gleicher.
(2) Männer und Frauen sind gleich entrechtet. Der Staat wird niemals dafür Sorge tragen, dass Frauen für die gleiche Arbeit das gleiche Gehalt erhalten müssen.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden, außer er ist kein Deutscher oder kein Christ. Niemand darf wegen seiner Behinderung direkt ermordet werden, stattdessen ist die Entsorgung und langsame Euthanasie im Rahmen der so genannten »Pflege« durchzuführen.
Artikel 4: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnismöglichkeiten
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich, solange sie nicht den Interessen der Besitzenden zuwiderlaufen.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird für Christen und aus historisch-heuchlerischen Gründen auch für Juden gewährleistet. Anhänger anderer Religionen haben sich bedingungslos der christlichen Leitkultur zu unterwerfen.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Die Hürden für Drückeberger werden durch ein Bundesgesetz aufgerichtet.
Artikel 5: Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, solange diese Äußerung nicht die Kraft hat, etwas an den gegenwärtigen Zuständen zu ändern. Jeder hat das Recht, sich durch Staatsfernsehen, wirtschaftsfinanziertes Fernsehen und Bildzeitung ungehindert manipulieren zu lassen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Hofberichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine staatliche Zensur findet nicht statt, diese ehrenvolle Aufgabe wird den Inhabern geistigen Eigentums überlassen, die irgendwann selbst noch die Verwendung von Farben und Buchstaben klagebewehrt und von Anwälten eskortiert unterdrücken können.
(2) Diese dürftigen so genannten »Rechte« finden ihre weitere Beschränkung in den gegebenenfalls tagespolitsch angepassten Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den ebenso leicht anpassbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem für einige Menschen bestehenden Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Leere sind scheinfrei. Die realpolitische Beschränkung der Freiheit findet durch finanzielle Förderung oder deren Ausbleiben statt. Die scheinbare Freiheit der Leere entbindet nicht davon, dass Loblieder auf das Grundgeschwätz gesungen werden müssen.
Artikel 6: Ehe und Familie; nichteheliche Kinder
(1) Ehe und Familie werden durch den Staat finanziell gefördert, während eine wirtschaftliche Entwicklung gefordert und gefördert wird, die Ehen und Familien zerreißt und die Menschen vereinzelt, entsolidarisiert und atomisiert.
(2) Prügeln und Verängstigen der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über die ausreichende Betätigung dieser Pflicht wacht die staatliche Gemeinschaft, die gelegentlich selbst eingreifen und zulangen wird.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die zuständigen Behörden dies für erforderlich halten.
(4) Jede Mutter hat einen unverbindlichen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, so lange dieser nicht zu einklagbaren Rechten gegen den Staat führt.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen schlechten Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7: Zwangsbeschulung
(1) Das gesamte System der Zwangsbeschulung steht unter der Aufsicht des Staates und wird im Einzelfall mit den Mitteln der Staatsvergewalt durchgesetzt.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht in staatlichen Schulen zu bestimmen, so lange es sich dabei um christlichen Religionsuntericht handelt. Die Vermittlung der Parareligion des Konsumismus und der Ideologie des Kapitalismus wird in der staatlichen Zwangsbeschulung für jeden Schüler sicher gestellt.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach, so lange es sich um christliche Religion handelt. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen derjenigen Religionsgemeinschaften erteilt, die sich schon immer als Komplizen der Großräuber und des Staates erwiesen haben. Jeder Lehrer muss gegen seinen Willen verpflichtet werden, die Schüler ideologisch auf die richtige Linie des konsumistisch-kapitalistischen Gesellschaftsentwurfes zu bringen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird grundsätzlich gewährleistet. Die Hürden werden so hoch angesetzt, dass sich niemals Alternativen auf einfache Initiaive durchschnittlich begüterter Eltern bilden können.
(5) Eine private Volksschule ist zuzulassen, wenn Besitzende eine pädagogische Bevorzugung ihrer Sprösslinge wünschen.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben. Der kindliche Fernsehkonsum hat sich als bessere und billigere Dressur erwiesen.
Artikel 8: Versammlungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, so lange diese Versammlung von niemanden bemerkt werden kann. Ausländern wird in Deutschland nicht einmal dieses Recht zuerkannt.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel, die eventuell von anderen Menschen bemerkt werden könnten und somit einen Beitrag zur politischen Bewusstseinsbildung leisten könnten, kann dieses »Recht« beschränkt werden. Die entsprechenden Gesetze werden nach den Anforderungen des politischen Tagesgeschehens erlassen oder angepasst.
Artikel 9: Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, die um sich selbst kreisen und endlose Satzungsdebatten führen.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit etwas am herrschenden Unrecht ändern könnten oder die das Grundgeschwätz durch Gerechtigkeit zu ersetzen trachten sind verboten. Vereinigungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten, so weit es sich nicht um politische Parteien handelt.
(3) Wurde wegen allgemeiner Unwirksamkeit in der Praxis aufgehoben. Es gibt auch weiterhin keine Betriebsräte bei McDonalds und vielen Zeitarbeitsfirmen, und Gewerkschaftsmitglieder werden dort entweder nicht eingestellt oder bevorzugt gekündigt.
Artikel 10: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Es besteht im Rätselraten darum, was Inlandsgeheimdienste und Polizeibehörden mit den Informationen aus gelesener Post und abgehörten Telefonaten anfangen.
Artikel 11: Freizügigkeit
(1) Die meisten Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf jederzeit nach den Anforderungen der Tagespolitik in Fällen eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Diese allgemeine, unscharfe und wortreiche Formulierung stellt sicher, dass sich nur gesunde Geldbesitzer mit unausgeprägtem politischen Bewusstsein auf ihre Freizügigkeit verlassen können.
Artikel 12: Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, so fern ihnen die wirtschaftlichen und politischen Bedingungen eine Wahl lassen. Ein Recht auf Arbeitslosigkeit besteht nicht, ferner kann die Berufsausübung nach tagespolitischen Gegebenheiten beschränkt werden, wenn dies einflussreichen Interessenverbänden zu Gute kommt.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer durch die Peitsche seiner nackten Existenzangst im Rahmen einer Maßnahme der Bundesagentur für Armut und billige Arbeitskräfte.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung oder gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder gemäß Artikel 12a zulässig.
Artikel 12a: Wehr- und Dienstpflicht
(1) Männer werden vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird zu einem Ersatzdienst verpflichtet. Die Dauer des Ersatzdienstes muss die Dauer des Wehrdienstes um ein paar Monate übersteigen, um eine größere Hürde für Drückeberger aufzurichten. Das Nähere regelt ein nach den tagespolitischen Erfordernissen anpassbares Gesetz, das davon ausgeht, dass das Gewissen der meisten Menschen mit dem Dienst an der Waffe kein Problem hat und für die übrigen Weicheier und Warmduscher auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes als billige Arbeitskraft im Krankenhaus- und Pflegebetrieb vorsehen muss, der sonst wegen der Personalkosten zusammenbrechen würde.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung als billige Arbeitskräfte oder Hilfspolizisten verpflichtet werden.
(4) Kann im Kriegsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können auch Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr zu derartiger Arbeit gezwungen werden. Sie dürfen aber auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten; das Lippenbekenntnis zur Gleichberechtigung findet hier seine Schranke und der Heldentod als verblutendes Wrack im feldgrauen Hemd bleibt den Männern vorbehalten.
(5-6) Schon vorm Eintritt des Kriegsfalles können Menschen zu vorbereitenden Maßnahmen gezwungen werden, nach Eintritt des Kriegsfalls kann jeder zur Fortsetzung seiner Tätigkeit als Batterie im betrieblichen Produktionsgesetz gezwungen werden.
Artikel 13: Wohnung
Die Wohnung ist unverletzlich, solange nicht Richter, Polizei oder Inlandsgeheimdienste ein mehr oder minder begründetes Interesse an Dingen haben, die in dieser Wohnung sind oder vor sich gehen. Das Durchsuchen und Verwanzen einer Wohnung muss im gut eingespielten bürokratischen Gang vorgenommen werden, um dabei einen Anschein des »Rechts« zu wahren.
Artikel 14: Heiligung des Eigentums
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet und für unantastbar heilig erachtet.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Es ist durch den Staat sicher zu stellen, dass aus diesem beschwichtigenden Blah- und Blähsatz niemals ein einklagbarer Anspruch gegen Besitzende wird.
(3) Entfällt für die Tagespolitik.
Artikel 15: Privatisierung
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel im staatlichen Besitz müssen in gierige private Hände übergeben werden, damit die Geldhaber aus den Bedürfnissen der Einwohner der BRD möglichst viel Gewinn schlürfen können.
Artikel 16: Verbot der Ausbürgerung, Auslieferung
Deutsch bleibt deutsch und in Deutschland. Basta!
Artikel 16a: Asylrecht
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2-5) Absatz 1 ist abgeschafft und steht hier nur, um zu demonstrieren, dass wir aus der deutschen Geschichte mit ihren staatlichen Verfolgungen und Morden gelernt haben.
Artikel 17: Petitionsrecht
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an Stellen zu wenden, die keinerlei Einfluss auf das politische Geschehen haben.
Artikel 17a: Abschaffung so genannter »Grundrechte« im Wehrbereich
Die so genannten »Grundrechte« sind für Soldaten, Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende abgeschafft.
Artikel 18: Verwirkung so genannter »Grundrechte«
Wer seine so genannten »Grundrechte« zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Geldherrschaft missbraucht, verwirkt diese »Grundrechte«. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden angepasst an die Gefährlichkeit solcher Tätigkeiten durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19: Einschränkung von Grundrechten; Änderungs-, Gebetsgarantie
(1) Soweit nach diesem Grundgeschwätz ein so genanntes »Grundrecht« durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss diese Einschränkung für jeden Menschen in Deutschland gelten. Außerdem muss das Gesetz das so genannte »Grundrecht« unter Angabe des Artikels nennen. Ansonsten ist es kein Problem.
(2) In keinem Falle darf ein so genanntes »Grundrecht« in seinem Wesensgehalt angetastet werden, wenn dieses Grundgeschwätz nicht zuvor angepasst wurde. Bei zukünftigen Anpassungsversuchen orientiere man sich an der Einführung des Kriegsdienstes oder an der Abschaffung des Asylrechtes.
(3) Die so genannten »Grundrechte« gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die Staatsvergewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm das Gebet offen.